Winter-Sport-Club Gemünden e.V.
Winter-Sport-Club Gemünden e.V.

Die Satzung des WSC Gemünden e.V.

§ 1) Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Winter-Sport-Club Gemünden/M (WSC) und hat seinen Sitz in Gemünden am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2) Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Wintersport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

•  Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Trainingsbetriebes

•  Teilnahme an Vereinsmeisterschaften

•  Durchführung von Wettbewerben

•  Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen

•  Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Ausflügen

 

§ 3) Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder wintersportinteressierte Bürger werden.

Der Verein besteht aus:

•  ordentlichen Mitgliedern

•  jugendlichen Mitgliedern

•  passiven Mitgliedern

•  Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder (sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil), die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Ehren-mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 

§ 4) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benützen.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

•  die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

•  das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

•  den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

Wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

§ 5) Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres .

 

Die Mitgliedschaft endet,

•  durch Tod

•  durch Austritt

•  durch Ausschluss.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

 

Der Ausschluss kann erfolgen,  

•  wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

•  bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

•  wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

•  wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

•  aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6) Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.08. des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages untersagt werden.

 

§ 7) Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

•  Vorstand

•  Vereinsausschuss

•  Mitgliederversammlung

 

§ 8) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

•  dem 1. Vorsitzenden

•  dem 2. Vorsitzenden

•  dem Schriftführer

•  dem Kassier

•  dem Sportwart

Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 250,00€ belasten, ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende selbstständig befugt.

Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2000,00 € belasten, bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses.

Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Der Sportbetrieb untersteht dem Sportwart.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen

 

§ 9) Der Vereinsausschuss

Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandschaft, zwei Kassenprüfer und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählte, stimmberechtigte Vereinsmitglieder an. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (siehe § 5) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt entsprechendes aus § 8.

Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bei Bedarf können vom Vereinsausschuss weitere Ausschussmitglieder gebildet werden. Sie bestehen nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung und können durch diese erneut bestätigt werden.

 

§ 10) Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, jeweils bis Ende April des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch die Tagespresse einzuladen.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 11) Jahresabschluss und Bilanz

Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine genaue Inventur vorzunehmen und eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, sowie die Vorschläge über die Verwendung des Gewinns oder der Abdeckung des Verlustes zu machen.

Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sind von den Rechnungsprüfern spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und mit dem Prüfungsvermerk zu versehen.

Der Jahresabschluss erfolgt wie angeführt:

•  Erstellung von Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz durch den Kassier.

•  Prüfung und Genehmigung derselben durch die Kassenprüfer.

•  Vorlage zur Genehmigung bei der Vorstandschaft.

•  Einsichtnahme durch die Mitglieder (innerhalb 1 Woche vor der Mitgliederversammlung).

•  Bestätigung und Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 12) Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

•  die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,

•  die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

•  Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,

des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung.

•  Aufstellung des Haushaltsplanes.

•  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

•  Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

•  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 13) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Wahl der Vorstandschaft gilt einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn 1 stimmberechtigtes Mitglied darauf anträgt, sonst durch Handzeichen.

Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich.

Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Enthaltungen zählen als neutrale Stimmen. Sie werden weder den Ja-, noch den Nein-Stimmen hinzugerechnet.

 

§ 14) Haftpflicht

Die Mitglieder des Vereins sind im Rahmen des BLSV gegen Sportunfälle versichert, ganz gleich ob aktiv oder passiv. Die Unfallversicherung setzt die regelmäßige Beitragszahlung an den Verein voraus. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstandenen Gefahren und Sachverluste.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

 

§ 15) Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16) Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 17) Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 18) Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

Das Restvermögen geht an den Bayrischen Landessportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19)

Diese Satzung tritt durch einstimmigen Beschluss der Gründungsversammlung vom 19.07.1974 nach Genehmigung durch den BLSV in Kraft.

 

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